| Gemeindebrief |
Nr. 85 |
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Aufsichtspflicht Liebe Gemeindemitglieder, In der letzten Ausgabe des Gemeindebriefes haben wir Ihnen mitgeteilt, dass wir unser pädagogisches Konzept überarbeitet und erweitert haben. Dies werden wir Ihnen in der nächsten Zeit Stück für Stück vorstellen. Diesmal möchten wir etwas über die Aufsichtspflicht aus pädagogischer Sicht berichten. Es liegt uns Erzieherinnen in unserem Kindergarten sehr am Herzen über dieses Thema zu sprechen, denn wir nehmen unseren pädagogischen Auftrag und die Aufsichtsführung sehr ernst.
In einem Auszug des Vortrages von Dr. Roger Pratt bei der Fachtagung in Hamburg "Aufsichtspflicht und Pädagogik – ein Widerspruch?" heißt es in vollem Wortlaut: Der berufliche beziehungsweise pädagogische Auftrag bildet die Grundlage der Rechtspflicht einer Erzieherin. Kindertageseinrichtungen haben den Auftrag, Kinder zu betreuen, zu erziehen und zu bilden. Sie sollen Kinder zu Selbständigkeit und Eigenverantwortung anleiten und ihre freie Entfaltung fördern. Die Umsetzung dieses Auftrages ist die hauptsächliche Rechtspflicht einer Erzieherin. Die Rechtspflicht beziehungsweise der Auftrag besteht nicht in der Vermeidung jeglichen Risikos. Vielmehr müssen Kinder den Umgang mit Gefahren üben, wenn sie wirklich selbstständig werden sollen.
Ein Kind soll durch den Erwerb von Selbstständigkeit und anderen Kompetenzen langfristig befähigt werden, Schaden zu vermeiden, und es soll auch kurzfristig vor Schäden bewahrt werden. Für die Umsetzung lassen sich schwerlich verbindliche Vorschriften aufstellen: Weder ist der pädagogische Auftrag detailliert festgelegt, noch gibt es ein allgemein gültiges Verständnis von Selbstständigkeit. Jede Situation unterscheidet sich von der anderen, sodass eine Festlegung standardisierter Methoden nicht erlaubt ist. 17-Jährige und Dreijährige stehen gleichermaßen unter der elterlichen Sorge. So sollen beide erzogen und beaufsichtigt werden. Es liegt auf der Hand, dass hierfür unterschiedliche Methoden anzuwenden sind. Die Art der Aufsichtsführung muss stets der jeweiligen Situation angepasst, aber immer so ausgeführt werden, dass die pädagogischen Ziele Selbstständigkeit und freie Entfaltung mit ihr erreicht werden können. Die Art der Aufsichtsführung ist ein Arbeitsinstrument, kein Selbstzweck. Es muss immer gefragt werden: Aufsicht, wozu? Und erst danach: Aufsicht, wie? Damit unsere Ziele Selbstständigkeit und freie Entfaltung erreicht werden können, dürfen unsere Kinder zeitweise nach Absprache ohne Begleitung einer Mitarbeiterin das Außengelände für ihr kreatives freies Spiel nutzen. Wir zeigen den Kindern, dass wir ihnen vertrauen und damit ihr Selbstwertgefühl stärken. Selbstverständlich können wir von jedem Raum aus das Gelände einsehen und somit unserer Aufsichtspflicht gerecht werden. Kinder, die in diesem Freiraum aufwachsen, werden eigenverantwortlich und selbstständig ihr Leben bewältigen. Ihr Kindergartenteam
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